Gesetze: Art 33 Abs 2 GG, § 10 Abs 1 Nr 2 BBG 2009, § 22 Abs 4 Nr 2 Buchst a BBG 2009, § 2 Abs 1 BLV 2009, § 48 S 1 BLV 2009
Nicht vorhandene Regelbeurteilung rechtfertigt nicht die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren über eine Beförderung
Leitsatz
1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist keine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) BBG und begründet deshalb keine Wartezeit für eine Beförderung.
2. Erfüllt ein Bewerber die weiteren Anforderungen in einem nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Auswahlverfahren, darf ihm die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht unter Hinweis auf eine nicht vorhandene Regelbeurteilung versagt werden; wenn nicht auf eine aktuelle dienstliche Beurteilung zurückgegriffen werden kann, ist vielmehr eine solche zu erstellen.