Gesetze: § 26 Abs 2b S 1 SGB 3 vom , § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 446 Abs 1 S 1 SGB 3
(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegeperson - Anwendung des § 26 Abs 2b S 1 SGB 3 auch bei Aufnahme der Pflegetätigkeit vor dem - Unmittelbarkeitszusammenhang)
Leitsatz
Versicherungspflicht durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ab dem kann auch bestehen, wenn die Pflegetätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Anschluss an eine unmittelbar vorbestehende Versicherungspflicht aufgenommen worden ist.