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BFH Urteil v. - VIII R 27/92 BStBl 1994 II S. 3

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2AO 1977 § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1AO 1977 § 171 Abs. 3, 10AO 1977 § 181 Abs. 1, 5

Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch gewahrt, daß der Feststellungsbescheid vor Ablauf der Frist gegenüber nur einem Beteiligten bekanntgegeben wird

Leitsatz

Die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide wird hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt. Die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z.B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann noch danach wirksam erfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 3
BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11
BFH/NV 1994 S. 159 Nr. 3
IAAAA-94791

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