Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch gewahrt, daß der Feststellungsbescheid vor Ablauf der Frist gegenüber nur einem Beteiligten bekanntgegeben wird
Leitsatz
Die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide wird hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt. Die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z.B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann noch danach wirksam erfolgen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 3 BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11 BFH/NV 1994 S. 159 Nr. 3 IAAAA-94791