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BAG Urteil v. - 8 AZR 164/22

Gesetze: § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 22 AGG, § 11 AGG

Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin - Genderstern in der Stellenausschreibung

Leitsatz

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:231123.U.8AZR164.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 243 Nr. 5
DB 2024 S. 1209 Nr. 19
DB 2024 S. 1209 Nr. 19
NJW 2024 S. 10 Nr. 7
NJW 2024 S. 691 Nr. 10
NJW 2024 S. 695 Nr. 10
RAAAJ-57131

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