Sozialgerichtliches Verfahren - doppelte Rechtshängigkeit - Verwaltungsakt mit Drittwirkung - Urteil - Rechtskraftwirkung - Parallelverfahren - Beigeladener im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Klage gegen denselben Verwaltungsakt - identischer Streitgegenstand - keine erneute Entscheidung - Rechtsschutzgarantie
Leitsatz
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils schließt eine erneute Entscheidung in einem neuerlichen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand aus, wenn der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Beigeladene gegen denselben Verwaltungsakt mit Drittwirkung klagt.