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BSG Urteil v. - B 12 BA 1/22 R

Gesetze: § 69 Nr 3 SGG, § 75 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 31 S 1 SGB 10, Art 19 Abs 4 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - doppelte Rechtshängigkeit - Verwaltungsakt mit Drittwirkung - Urteil - Rechtskraftwirkung - Parallelverfahren - Beigeladener im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Klage gegen denselben Verwaltungsakt - identischer Streitgegenstand - keine erneute Entscheidung - Rechtsschutzgarantie

Leitsatz

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils schließt eine erneute Entscheidung in einem neuerlichen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand aus, wenn der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Beigeladene gegen denselben Verwaltungsakt mit Drittwirkung klagt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200723UB12BA122R0

Fundstelle(n):
RAAAJ-57238

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