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BSG Urteil v. - B 12 KR 8/21 R

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seinen zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2012 für ihn - den Kläger - verrichteten Tätigkeiten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200723UB12KR821R0

Fundstelle(n):
BAAAJ-57239

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