Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom , § 8 Abs 1 S 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB, § 6 Abs 1 S 1 KAG BB, § 6 Abs 2 S 2 KAG BB, § 6 Abs 2 S 3 KAG BB, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 6 Abs 4 S 1 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG BB
Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen
Leitsatz
Wechselt der Einrichtungsträger zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) Gebührensätzen für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt wurden, und Grundstücke, für die keine Beiträge gezahlt wurden, so steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten.