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BAG Urteil v. - 6 AZR 333/22

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 3 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 17 Abs 4 S 5 TV-L, § 14 Abs 1 TV-L, § 16 Abs 3 S 1 TV-L, § 241 Abs 2 BGB, § 315 BGB

Tarifliche Entgeltregelung - Schutzbereich von Art. 12 GG

Leitsatz

Tarifliche Entgeltregelungen sind stets ein Kompromiss zwischen den kollidierenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das Aushandeln von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist jedoch gerade Aufgabe der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien und von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber tariflichen Entgeltregelungen daher erst eröffnet, wenn sie den existentiellen Kern der Berufsfreiheit betreffen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:051023.U.6AZR333.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 371 Nr. 7
DB 2024 S. 1618 Nr. 26
ZIP 2024 S. 716 Nr. 13
QAAAJ-57649

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