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BGH Beschluss v. - 3 StR 141/23

Gesetze: § 85 Abs 1 S 1 StGB, § 86 Abs 1 Nr 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 StGB, § 2 Abs 1 VereinsG

Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, hier: "Geeinte deutsche Völker und Stämme"

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend.

2. § 85 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Deshalb haben die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung der verbotenen Organisation als Vereinigung und der Verbotsgrund ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung Tatbestandwirkung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR141.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 6
NJW 2024 S. 686 Nr. 10
NJW 2024 S. 688 Nr. 10
XAAAJ-57651

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