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BGH Beschluss v. - Blw 2/23

Gesetze: § 3 AgrStrVerbG BW, § 7 Abs 1 Nr 1 AgrStrVerbG BW, § 7 Abs 3 S 1 AgrStrVerbG BW, § 2 GrdstVG, § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 2 GrdstVG, § 3 UmwRG, § 16 Abs 1 BNatSchG, § 16 Abs 2 BNatSchG

Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Baden-Württemberg: Ausräumung des Versagungsgrunds einer agrarstrukturell nachteiligen Verteilung des Grund und Bodens bei Erwerb des Grundstücks durch eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts; beabsichtigter Antrag auf Gewährung sog. Öko-Punkte

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

2. Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Genehmigung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241123BBLW2.23.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 307 Nr. 4
HAAAJ-57652

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