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BVerwG Urteil v. - 1 C 32/22

Gesetze: § 53 Abs 1 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG

Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar

Leitsatz

Ein Ausländer besitzt nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung reicht auch dann nicht aus, wenn sie dazu führt, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U1C32.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-57679

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