Entscheidung über Anhörungsrüge nach Wechsel der Senatsbesetzung nach aktuellem Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz
1. NV: Auch wenn in der Besetzung des Senats zwischen dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung und der Beschlussfassung über eine erhobene Anhörungsrüge ein Wechsel stattgefunden hat, ist über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung zu entscheiden, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.
2. NV: Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.