Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum vereinbarten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Leitsatz
1. Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist.
2. Da für die Annahme abänderbarer Leistungen zugunsten des Übergebers der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt sein muss (Senatsurteil vom - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32), führt der vollständige vertragliche Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs zur Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente.
3. Auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund eigener guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Übergebers und der gegebenenfalls beträchtlichen Höhe der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrages ein Mehrbedarf an Unterhalt zu erwarten war, kommt es nicht an.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 213 Nr. 5 BB 2024 S. 481 Nr. 9 BFH/NV 2024 S. 320 Nr. 3 BFH/PR 2024 S. 99 Nr. 4 BFH/PR 2024 S. 99 Nr. 4 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 4 DStRE 2024 S. 331 Nr. 6 EStB 2024 S. 49 Nr. 2 EStB 2024 S. 50 Nr. 2 ErbStB 2024 S. 57 Nr. 3 ErbStB 2024 S. 57 Nr. 3 FR 2024 S. 432 Nr. 9 FR 2024 S. 437 Nr. 9 GStB 2024 S. 18 Nr. 5 GStB 2024 S. 18 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2024 S. 157 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2024 S. 157 GAAAJ-57687