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BGH Urteil v. - XII ZB 117/23

Gesetze: Art 267 AEUV, Art 8 Buchst a EUV 1259/2010, Art 8 Buchst b EUV 1259/2010

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rom III-VO: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bei einer Entsendung als Diplomat

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i.S.v. Art. 8 Buchst. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere

- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?

- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?

- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB117.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 856 Nr. 12
NJW 2024 S. 856 Nr. 12
XAAAJ-57732

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