Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des StBereinG 1986 muß vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein. Gegen die Ablehnnung des Antrags sind Einspruch und Verpflichtungsklage zulässig.
Leitsatz
1. Einspruch und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 sind zulässig.
2. Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 zugunsten des Steuerpflichtigen muß vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein.
3. Über die Frage nach Inhalt und Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides kann vorab durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO entschieden werden.