Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 30 Abs. 1 – Art. 60 – Art. 71 Abs. 1 – Ort des steuerbaren Umsatzes – Gegenstände, die in einem ersten Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Zollvorschriften in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und anschließend in einen zweiten Mitgliedstaat befördert werden – Ort des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer – Nationale Bestimmung, die auf das Zollrecht der Union verweist
Leitsatz
Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.