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BGH Beschluss v. - 4 StR 94/22

Gesetze: § 46 OWiG, § 73 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 121 Abs 2 GVG

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Fortwirkung des Beschlusses über die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins

Leitsatz

Die antragsgemäß nicht auf einen konkreten Termin bezogene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort, so dass ein Entbindungsbeschluss des Gerichts für den neuen Termin nicht erneut beantragt und erlassen werden muss.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR94.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 7
NJW 2024 S. 776 Nr. 11
NJW 2024 S. 778 Nr. 11
XAAAJ-57758

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