Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden, muß auch das eingebrachte Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt werden
Leitsatz
Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Einbringenden verbleiben, jedoch steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind (Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden).
Für den anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn steht dem Einbringenden die Vergünstigung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1977 nur zu, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt wird (Anschluß an , BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 458 BFH/NV 1994 S. 43 Nr. 6 ZAAAA-94862