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BSG Urteil v. - B 1 KR 25/22 R

Gesetze: Nr D002f DKR 2013, § 109 Abs 1 SGB 5, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 17b KHG

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Hauptdiagnose nach Nr D002f DKR 2013 - Vorliegen mehrerer Leiden bei Aufnahme des Versicherten - Maßgeblichkeit des Ressourcenverbrauchs - Unerheblichkeit der Erkennbarkeit im Zeitpunkt der Aufnahme

Leitsatz

Liegen bei Aufnahme eines Versicherten in ein Krankenhaus bei diesem mehrere Leiden objektiv vor, die stationär behandlungsbedürftig sind, sind diese für die Festlegung der Hauptdiagnose nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten, unabhängig von der Erkennbarkeit sämtlicher stationär behandlungsbedürftiger Leiden im Zeitpunkt der Aufnahme.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:290823UB1KR2522R0

Fundstelle(n):
VAAAJ-57912

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