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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1221/20

Gesetze: SGB VII § 56; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Begehren auf Gewährung höherer Verletztenrente aufgrund einer Verschlimmerung umfasst die Änderung der früheren Bewilligung nach § 48 SGB X im Wege der Verpflichtungsklage.

2. Bei Bemessung der MdE für einen Unfallschaden im Bereich der Knie stehen die funktionellen Defizite im Vordergrund. Rechtfertigen die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen keine höhere MdE als bereits zuerkannt, liegt keine wesentliche Änderung vor.

Fundstelle(n):
PAAAJ-57953

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