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BGH Urteil v. - V ZR 51/23

Gesetze: § 18 Abs 2 WoEigG, § 19 Abs 1 WoEigG, § 44 WoEigG, § 322 Abs 1 ZPO

Leitsatz

1a. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen.

1b. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.

2. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101123UVZR51.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1183 Nr. 17
NJW 2024 S. 1188 Nr. 17
NJW 2024 S. 1189 Nr. 17
NJW 2024 S. 1189 Nr. 17
NJW 2024 S. 8 Nr. 7
DAAAJ-58125

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