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BGH Beschluss v. - XII ZB 550/21

Gesetze: § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 2 S 1 FamFG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 345 ZPO, § 397 Abs 2 ZPO, § 402 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO

Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem Gericht

Leitsatz

1. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von , NJW-RR 2016, 60; , NJW 2009, 687; , NJW 2007, 2047 und , NJW 2006, 448).

2. In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen (Anschluss an , juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:131223BXIIZB550.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 9 Nr. 8
NJW-RR 2024 S. 550 Nr. 8
NAAAJ-58126

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