Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem Gericht
Leitsatz
1. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von , NJW-RR 2016, 60; , NJW 2009, 687; , NJW 2007, 2047 und , NJW 2006, 448).
2. In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen (Anschluss an , juris).