Verbandsklagebefugnis bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber und Betroffenheit von mindestens einem Mitglied; Kerngleichheit der Verletzungshandlung - Eindrehpapier
Leitsatz
Eindrehpapier
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:230124UIZR147.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 322 Nr. 7 NJW-RR 2024 S. 391 Nr. 6 ZIP 2024 S. 1451 Nr. 25 ZIP 2024 S. 1452 Nr. 25 RAAAJ-58129