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BSG Urteil v. - B 7 AS 17/22 R

Gesetze: § 41a Abs 1 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 6 S 1 SGB 2, § 41a Abs 6 S 3 SGB 2 vom , § 41a Abs 5 S 1 SGB 2, § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 43 Abs 1 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 133 BGB

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 - Antrag des Leistungsberechtigten auf abschließende Entscheidung - Einreichung von Unterlagen - Umdeutung der abschließenden Entscheidung in eine Aufhebungsentscheidung)

Leitsatz

Erfüllt die leistungsberechtigte Person lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit, liegt hierin kein Antrag auf eine abschließende Entscheidung, der verhindert, dass vorläufig bewilligtes Arbeitslosengeld II innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als abschließend festgesetzt gilt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:270923UB7AS1722R0

Fundstelle(n):
RAAAJ-58168

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