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BFH Urteil v. - I R 23/23 (I R 33/17) BStBl 2025 II S. 367

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 2 Nr. 1; KStG § 3 Abs. 1; InvStG 2004 § 11 Abs. 1 Satz 2; InvStG 2004 § 15 Abs. 2 Satz 2 und 4; AEUV Art. 63;

Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

Leitsatz

1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

2. Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union L Fund vom  - C-537/20, , Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IR23.23.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 367
GAAAJ-58231

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