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VO (EU) 2023/2631 Artikel 16

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 3: Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bei Verbriefungsanleihen

Artikel 16 Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bei Verbriefungsanleihen

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