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BGH Urteil v. - I ZR 205/22

Gesetze: Art 8 Abs 1 EGV 864/2007, Art 10 Abs 2 Buchst a EURL 2015/2436, Art 10 Abs 3 Buchst b EURL 2015/2436, Art 10 Abs 3 Buchst e EURL 2015/2436, Art 26 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 6 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 2 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG

Kennzeichenschutz: Auslegung der Handlungsmodalität "besitzen" bei Markenrechtsverletzungen - Extreme Durable

Leitsatz

Extreme Durable

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124BIZR205.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 577 Nr. 11
HAAAJ-58449

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