Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mosul begangener Kriegsverbrechen; Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen; Ablehnung eines Beweisantrags nach Fristablauf im Urteil
Leitsatz
1. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung.
2. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil abgelehnt, so ist eine rechtsfehlerhafte Begründung unschädlich, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte zurückweisen dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können.
3. Für die Prüfung, ob nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Täter „im Inland betroffen ... wird“ und seine „Auslieferung nicht ausführbar ist“, ist der Zeitpunkt des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz, nicht derjenige der revisionsgerichtlichen Entscheidung, maßgebend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:191223B3STR160.22.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 14 NJW 2024 S. 1122 Nr. 16 NJW 2024 S. 1127 Nr. 16 wistra 2024 S. 217 Nr. 5 wistra 2024 S. 217 Nr. 5 YAAAJ-58452