Einem Treugeber, für den ein Treuhänder den Mietvertrag im eigenen Namen abschließt, können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur zugerechnet werden, wenn der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und der Treugeber wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt
Leitsatz
Vermietet ein Treuhänder ein ihm gehörendes Grundstück im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Treugebers (hier: Immobilienfonds), so können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Treugeber nur dann zugerechnet werden, wenn er das Treuhandverhältnis beherrscht und der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 615 BFH/NV 1993 S. 40 Nr. 7 QAAAA-94933