Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 63 und 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen – Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen Unternehmen – Ausschluss von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten – Begriff der ‚missbräuchlichen Praxis
Leitsatz
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats im Bereich der Einkommensteuer entgegensteht, nach der eine Steuervergünstigung, die darin besteht, die Steuer auf den durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen entstandenen Veräußerungsgewinn um die Hälfte zu vermindern, auf Veräußerungen von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat beschränkt und für Veräußerungen von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird.