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BVerwG Urteil v. - 6 A 3/21

Gesetze: Art 9 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 18 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 S 2 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 VereinsG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, Art 18 Buchst d EURL 2017/541, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, Art 11 MRK

Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V.

Leitsatz

1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist.

2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.

3. Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an u. a. - BVerfGE 149, 160). Hiervon ist auszugehen, wenn sich die verbotene Vereinigung mit den Zielen derjenigen Terrororganisation identifiziert, in deren Gebiet sie die humanitäre Hilfe erbringt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:210823U6A3.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-58642

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