Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
Leitsatz
1. Preisnachlässe, die Versorgungsunternehmen Gemeinden auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewähren, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV unzulässig und können die erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht mindern.
2. Umsatzsteuernachzahlungen, die der Netzbetreiber für den Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV an das Finanzamt leisten musste, können nicht im Regulierungskonto erlösmindernd angesetzt werden.