Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs
Leitsatz
1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von , BGHZ 188, 1 [juris Rn. 9 bis 16]).
2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB37.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 577 Nr. 11 RIW 2024 S. 311 Nr. 5 WM 2024 S. 370 Nr. 8 ZIP 2024 S. 1687 Nr. 29 ZIP 2024 S. 937 Nr. 17 ZIP 2024 S. 938 Nr. 17 ZAAAJ-58725