Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC
Leitsatz
1. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen.
2. Für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung; ein Verein besteht so lange fort, wie die Merkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind.
3. Ein Verein im vereinsgesetzlichen Sinne existiert nicht mehr, wenn ihn alle seine Mitglieder faktisch endgültig verlassen haben und das Vereinsvermögen tatsächlich vollständig liquidiert ist.
4. Die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgericht können sich Feststellungen, die ein Strafgericht in Bezug auf für ein Vereinsverbot zu beurteilende strafrechtlich relevante Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen machen, selbst wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist.
5. Ein Verein im Sinne des Vereinsrechts kann zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein.