Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz
1. Bei den gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 24 Abs. 1 und 2, § 31 StPO), handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die im Sinne des § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten wirken.
2. Die Staatsanwaltschaft kann in Ausübung ihrer Rolle als „Wächterin des Gesetzes“ Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung über von ihr gestellte Ablehnungsgesuche ungeachtet von deren Angriffsrichtung mit der Revision rügen.
3. Ein Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist gerechtfertigt, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände Grund zu der Besorgnis hat, dass der Richter gegenüber dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht unvoreingenommen und unparteilich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:251023U2STR195.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 9 NJW 2024 S. 846 Nr. 12 NJW 2024 S. 848 Nr. 12 wistra 2024 S. 3 Nr. 3 RAAAJ-58800