Gesetze: § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 107 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 107 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 17b KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, Anl 1 Teil a Nr B70I FPVBG 2015
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des erstangegangenen Krankenhauses - konkludente stationäre Aufnahme - kurzzeitige Notfallbehandlung - zeitnahe Verlegung in ein anderes Krankenhaus - Mitteleinsatz von hoher Intensität - Fälligkeit - Datenübermittlung an die Krankenkasse
Leitsatz
1. Die konkludente stationäre Aufnahme eines Versicherten liegt bei seiner kurzzeitigen Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus und nachfolgender zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus dann vor, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen im erstangegangenen Krankenhaus eine hohe Intensität aufweist.
2. Die Fälligkeit des Anspruchs des erstangegangenen Krankenhauses auf Vergütung einer kurzzeitigen stationären Notfallbehandlung setzt voraus, dass es der Krankenkasse Daten übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen eine hohe Intensität aufgewiesen hat.