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BFH Urteil v. - I R 37/20

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3 Satz 3; DBA Norwegen Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 21;

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen

Leitsatz

NV: § 1 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht nach konkreter Berechnung im Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf eine abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; dem steht bei einem Wohnsitz des Einkünftebeziehers in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (hier: Norwegen) ein Diskriminierungsschutz aus den Grundsätzen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom —sogenannte Freizügigkeitsrichtlinie— (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2004, Nr. L 158, 77) nicht entgegen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IR37.20.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 341 Nr. 7
BFH/NV 2024 S. 375 Nr. 4
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 6
DStRE 2024 S. 437 Nr. 7
IStR 2024 S. 275 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2024 S. 266
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2024 S. 267
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 235
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 235
CAAAJ-58857

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