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BFH Beschluss v. - IV B 46/23

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 56; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 3 Satz 1 Nr. 2; StBerG § 49; StBerG § 86b; StBerG § 86e; StBerG § 157e;

Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem - Schuldhafte Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist

Leitsatz

1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen.

2. NV: Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der Beschwerdeeinlegung dargelegt und glaubhaft gemacht, kann aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.230124.IVB46.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 342 Nr. 7
BFH/NV 2024 S. 392 Nr. 4
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 239
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 239
MAAAJ-58858

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