EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt werden (Rechtslage bis zum )
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den —den Endkunden erteilten— Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)?
3. Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 302 BB 2024 S. 341 Nr. 7 BB 2024 S. 542 Nr. 10 BFH/NV 2024 S. 467 Nr. 4 BFH/PR 2024 S. 144 Nr. 5 BFH/PR 2024 S. 145 Nr. 5 DB 2024 S. 429 Nr. 8 DStR 2024 S. 295 Nr. 6 DStRE 2024 S. 249 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2024 S. 448 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2024 S. 449 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2024 S. 197 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2024 S. 197 UR 2024 S. 162 Nr. 5 UStB 2024 S. 106 Nr. 4 UStB 2024 S. 107 Nr. 4 TAAAJ-58860