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BSG Urteil v. - B 1 KR 1/23 R

Gesetze: § 39 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 Abs 1 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 5, § 301 Abs 2 S 1 SGB 5, ICD-10-GM 2014

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Diagnosecode des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM - keine Kodierung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen, auch wenn das alphabetische Verzeichnis und das Exklusivum eines anderen Codes hierauf verweisen - landesvertragliche Regelung - kurze Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung - Auslegung im Einklang mit höherrangigem Recht - keine Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung bei substantiierten und der Höhe nach bezifferten Einwendungen gegen die Abrechnung

Leitsatz

1. Liegt eine Voraussetzung eines Diagnosekodes des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM eindeutig nicht vor, kann dieser selbst dann nicht kodiert werden, wenn sowohl das alphabetische Verzeichnis als auch das Exklusivum eines anderen Kodes für eine bestimmte Erkrankung hierauf verweisen.

2. Eine landesvertragliche Regelung zur Vereinbarung kurzer Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung kann im Einklang mit höherrangigem Recht so ausgelegt werden, dass die Krankenkasse hieraus nicht zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen ist, wenn sie im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens oder bereits davor substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend macht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:121223UB1KR123R0

Fundstelle(n):
HAAAJ-59019

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