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BAG Urteil v. - 9 AZR 350/22

Gesetze: § 1 Abs 3 BBiG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 14 Abs 1 Nr 3 BBiG 2005, § 26 BBiG 2005, § 307 Abs 1 BGB, § 310 Abs 3 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 Abs 1 BGB

Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung - unangemessene Benachteiligung

Leitsatz

1. Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger werde unangemessen benachteiligt, weil er auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn die Beklagte ihm nach Abschluss der Grundschulung aus betrieblichen Gründen keine Folgeschulung anbiete. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen hat es übersehen, dass in diesem Fall der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags greift: Nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags verzichtet die Beklagte auf eine Rückzahlung des Darlehens, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Werden dem Kläger aber keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten, dann wird ihm auch keine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angetragen werden können, sodass der Kläger gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags keiner Rückzahlungspflicht unterliegt.

2. Die im Streitfall maßgebenden Vertragsbestimmungen unterfallen nicht dem Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen. Bei der fliegerischen Grundschulung handelt es sich zwar um einen Teil der Berufsausbildung i.S.d. § 1 Abs. 3 BBiG, nicht aber um den Teil einer betrieblichen Berufsausbildung. Auf eine rein schulische Berufsausbildung ist der Zweite Teil des BBiG nicht anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR350.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 563 Nr. 10
DB 2024 S. 1211 Nr. 19
DB 2024 S. 1413 Nr. 22
DB 2024 S. 1413 Nr. 22
DB 2024 S. 1413 Nr. 22
DB 2024 S. 1413 Nr. 22
CAAAJ-59106

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