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BAG Urteil v. - 6 AZR 390/20

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 4 Abs 3 TVöD, § 4 Abs 3 TV-L, EGRL 104/2008, § 1 Abs 3 Nr 2b AÜG, § 97 Abs 1 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO

Personalgestellung - öffentlicher Dienst - Feststellungsinteresse - Gegenwartsbezug

Tatbestand

Die Parteien haben zunächst über die tarifvertragliche Verpflichtung des Klägers gestritten, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung dauerhaft bei einem Dritten zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden war. Im Verlauf der Revisionsinstanz haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einvernehmlich zum 31. Dezember 2021 beendet, ohne Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit festzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR390.20.0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 1559 Nr. 25
DB 2024 S. 1754 Nr. 29
DB 2024 S. 1754 Nr. 29
WAAAJ-59108

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