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BGH Urteil v. - VI ZR 239/22

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung auf Werkstattrisiko

Leitsatz

1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Festhaltung , BGHZ 239, 208).

2. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR239.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-59113

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