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BGH Urteil v. - VI ZR 253/22

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB

Leitsatz

Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR253.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2031 Nr. 28
WM 2024 S. 1716 Nr. 37
ZIP 2024 S. 405 Nr. 8
ZIP 2024 S. 619 Nr. 12
ZIP 2024 S. 620 Nr. 12
LAAAJ-59116

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