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BSG Urteil v. - B 3 KR 2/23 R

Gesetze: § 126 Abs 1 S 1 SGB 5, § 127 Abs 1 SGB 5 vom , § 127 Abs 2 SGB 5 vom , § 127 Abs 2 SGB 5 vom , § 127 Abs 2a SGB 5 vom , § 2 Abs 2 SGB 5, § 31 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 69 Abs 1 SGB 5

Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen durch nichtärztliche Leistungserbringer - Erfordernis eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung - Situation vor Einführung des Schiedsverfahrens - Möglichkeit des Vertragsbeitritts in Verbindung mit Ankündigung der gerichtlichen Überprüfung der Vertragsbedingungen

Leitsatz

1. Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung können jedenfalls außerhalb von Apotheken durch nichtärztliche Leistungserbringer nur auf Grund eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

2. Bis zur Einführung des Schiedsverfahrens bei fehlender Einigung über Einzelheiten der Hilfsmittelversorgung konnte ein Leistungserbringer den Beitritt zu einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung mit der Ankündigung verbinden, Vertragsbedingungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:301123UB3KR223R0

Fundstelle(n):
DAAAJ-59376

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