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BFH Beschluss v. - I R 53/20

Gesetze: EStG § 2a Abs. 2 Satz 1; EStG § 31; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2;

Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Einkünften

Leitsatz

1. NV: Bei unter Progressionsvorbehalt abkommensrechtlich steuerfrei gestellten ausländischen Einkünften liegt auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung der ausländischen Einkünfte vor, wenn bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehaltes rechnerisch eine Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49 % entsteht.

2. NV: Es ist weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich geboten, die steuerliche Auswirkung der Kinderfreibeträge in dem Umfang herzustellen, der sich bei Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte ergäbe.

3. NV: Einkünfte aus nur mittelbar der Förderung des Fremdenverkehrs dienenden Tätigkeiten (hier: Betrieb eines Skilifts) unterfallen nicht dem Ausschluss aus dem Aktivitäts-/Produktivitätskatalog des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.111023.IR53.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 379 Nr. 4
DStR 2024 S. 414 Nr. 8
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 7
EStB 2024 S. 90 Nr. 3
IStR 2024 S. 314 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2024 S. 794
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PIStB 2024 S. 178 Nr. 7
PIStB 2024 S. 178 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 235
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2024 S. 235
OAAAJ-59381

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