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BFH Beschluss v. - VI B 13/23

Gesetze: FGO § 52d; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 55 Abs. 1 und 2; FGO § 56 Abs. 1 und 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 222; BGB § 188

Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der FinanzgerichtsordnungFGO—) enthalten.

2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung als elektronisches Dokument nicht irreführend, wenn sie den Hinweis enthält, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begründet werden kann.

3. NV: Bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann dem Kläger im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden, der im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist im Innenverhältnis zur Führung des Verfahrens rechtsgeschäftlich wirksam beauftragt ist. Ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten kann selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dessen Prozessvollmacht im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung fortgilt (s. , BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.020224.VIB13.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 469 Nr. 9
BFH/NV 2024 S. 412 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 366
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 366
YAAAJ-59382

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