Gesetze: § 56 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 6 vom , § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB 6 vom , § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB 6 vom , § 70 Abs 2 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6 vom , § 307d SGB 6, § 6 Abs 1 S 4 BeamtVG vom , § 6 Abs 1 S 5 BeamtVG vom , § 50a BeamtVG, § 59 Abs 1 S 2 BeamtVG NW 2016, § 59 Abs 9 BeamtVG NW 2016, § 88 Abs 5 BeamtVG NW 2016, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten für ein vor 1992 geborenes Kind - Wechsel in ein Beamtenverhältnis während der Kindererziehung - systembezogen annähernd gleichwertige Versorgung
Leitsatz
Die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall des Wechsels zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung während der Kindererziehung aus, ohne dass es auf eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (Anschluss an = BSGE 127,11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9).