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BMF - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006 BStBl 2024 I S. 237

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens;

Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Ergänzung des (BStBl 2023 I S. 218)

Bezug: BStBl 2023 I S. 218

Bezug: BStBl 2021 I S. 2026

Bezug: BStBl 2020 I S. 484

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das wie folgt geändert:

Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das (BStBl 2020 I S. 484).

Wurden für nach dem begonnene energetische Maßnahmen

  • bis zum (Tag der Veröffentlichung des im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des

  • bis zum (Tag der Veröffentlichung des im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des (BStBl 2021 I S. 2026) oder

  • bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt,

behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Nach Randnummer 12 wird Randnummer 12a neu eingefügt:

12aAufwendungen für...

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