1. Bei der BK 1301 ist eine Mindesteinwirkungsdosis weder normativ noch durch den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand belegt.
2. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 können bei nachgewiesenen Einwirkungen am Arbeitsplatz auch durch den Ausschluss außerberuflicher Konkurrenzursachen bestimmt werden.